Grundsätzlich erachtet die Kammer die vorinstanzlichen Erwägungen als schlüssig und korrekt. Auf diese ist daher zu verweisen (pag. 1187 ff., S. 25 der erstinstanzlichen Erwägungen). In Ergänzung sind jene Verweise und Schlussfolgerungen, welche sich aus den aus den Akten gewiesenen Beweismitteln (gemäss Ziff. I.6 hiervor) ergeben, jedoch nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz führte richtigerweise aus, dass gemäss den Anzeigen zur Erwerbspfändung vom 22. Mai 2015 (pag. 36), 15. Oktober 2015 (pag. 77), 27. Oktober 2015 (pag. 117), 14. Juli 2016 (pag. 153), 5. September 2016 (pag. 154), 28. Oktober 2016 (pag.