Dass er dies allenfalls nicht regelmässig und allenfalls nicht jeden Monat mitgeteilt habe, genüge noch nicht, um eine deliktsrelevante Handlung annehmen zu können, habe er doch auch in der Vergangenheit mehrmals mitgeteilt, dass er nicht genügend Einkommen habe. Es könne also höchstens fahrlässiges Handeln angenommen werden, dass also der Beschuldigte nicht gewusst aber auch nicht habe wissen müssen, dass er monatlich Auskunft zu erteilen habe. Dies sei jedoch nicht strafbar (pag. 1250 ff.). 9.3 Erwägungen der Kammer Grundsätzlich erachtet die Kammer die vorinstanzlichen Erwägungen als schlüssig und korrekt.