Es treffe sodann nicht zu, dass der Beschuldigte keine Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht habe. Er habe dem Betreibungsamt immer wieder und regelmässig mitgeteilt, dass er kein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen gehabt habe. Dass er dies allenfalls nicht regelmässig und allenfalls nicht jeden Monat mitgeteilt habe, genüge noch nicht, um eine deliktsrelevante Handlung annehmen zu können, habe er doch auch in der Vergangenheit mehrmals mitgeteilt, dass er nicht genügend Einkommen habe.