Er könne daher nicht gebüsst werden, habe er doch schliesslich (rückwirkend) für alle Monate Angaben gemacht, wenn auch wohl ein bisschen zu spät. Da so oder so keine «genügende» Pfändung habe vorgenommen werden können, weil das Einkommen des Beschuldigten unter dem Existenzminimum gelegen habe, könne er auch deswegen (Verletzung der Auskunftspflicht) nicht gebüsst werden. Im Übrigen sei er nie auf Art. 323 Ziff. 2 StGB hingewiesen worden. Es treffe sodann nicht zu, dass der Beschuldigte keine Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht habe.