Der Beschuldigte habe diese Schreiben somit nicht erhalten, zumindest könne höchstens davon ausgegangen werden, dass er lediglich diejenigen erhalten habe, auf welche er dann auch reagiert habe. So habe er am 12. Mai 2017, am 21. August 2017 und am 3. November 2017 reagiert und mitgeteilt, dass sein Einkommen nach wie vor unter dem Existenzminimum liege. Indem der Beschuldigte dies mitgeteilt habe, sei er im Übrigen seinen Verpflichtungen auch rückwirkend nachgekommen. Er könne daher nicht gebüsst werden, habe er doch schliesslich (rückwirkend) für alle Monate Angaben gemacht, wenn auch wohl ein bisschen zu spät.