In Frage kommen würden so höchstens die Monate Februar, März, Juni, September und Oktober 2017. Die Vorinstanz übersehe im Weiteren, dass keine Zustellnachweise der versandten Anzeigen in den Akten vorliegen würden, wodurch der Beschuldigte von der monatlichen Erscheinungspflicht hätte wissen können. Auch seien diese Schreiben nicht per Einschreiben verschickt worden. Der Beschuldigte habe diese Schreiben somit nicht erhalten, zumindest könne höchstens davon ausgegangen werden, dass er lediglich diejenigen erhalten habe, auf welche er dann auch reagiert habe.