13 9.2 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz übersehe, dass er für April 2017 und Juli 2017 gemäss den Akten des Betreibungsamtes vorgesprochen haben müsse. So würden die Lohnpfändungsblätter (pag. 151 und pag. 158) klar aufzeigen, dass für diese Monate keine Lohnpfändung (mehr) erfolgt sei. Somit sei der Beschuldigte für diese beiden Monate freizusprechen. In Frage kommen würden so höchstens die Monate Februar, März, Juni, September und Oktober 2017.