Der Beschuldigte machte bewusst keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, obwohl er dazu mehrfach aufgefordert wurde und seine Angaben zu einer genügenden Pfändung nötig gewesen wären. Der Beschuldigte wurde im Rahmen der Anzeigen an den Schuldner betreffend Einkommenspfändung und den Verzeigungsandrohungen auf die Straffolgen nach Art. 166, Art. 169, Art. 292 und Art. 323 StGB hingewiesen. An den Pfändungsvollzügen vom 22.05.2015, 31.08.2015, 23.10.2015, 13.07.2016, 05.09.2016 und 28.10.2016 war der Schuldner stets anwesend.