Damit geht das Gericht von folgendem erstellten Sachverhalt aus: Der Beschuldigte weigerte sich im Februar 2017, März 2017, April 2017, Juni 2017, Juli 2017, September 2017 und Oktober 2017 den im Rahmen der Pfändungsverfahren angekündigten, monatlichen Befragungen zu seinen Einkünften jeweils bis zum 5. des Monats beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Der Beschuldigte machte bewusst keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, obwohl er dazu mehrfach aufgefordert wurde und seine Angaben zu einer genügenden Pfändung nötig gewesen wären.