Weiter geht aus den Anzeigen an den Schuldner betreffend Einkommenspfändung und den Verzeigungsandrohungen klar hervor, dass der Schuldner auf die Straffolgen nach Art. 166, Art. 169, Art. 292 und Art. 323 Ziff. 1 StGB hingewiesen wurde. Der Beschuldigte gibt selber zu, dass er gewusst habe, was er jeden Monat beim Betreibungsamt machen müsse (pag. 248 Z. 5). Der Beschuldigte wusste demnach, dass er jeden Monat bis zum 5. Tag beim Betreibungsamt vorbeigehen musste, um über seine Einkünfte Rechenschaft abzulegen und entschied sich somit bewusst, keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. 5.6. Erstellter Sachverhalt