151) und am 03.11.2017 (pag. 158). Es ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass er in den restlichen Monaten der Aufforderung zum Erscheinen nicht Folge geleistet hat. Den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ wonach gestützt auf pag. 151 ersichtlich sei, dass bis im Mai 2017 nichts offen gewesen sei, kann so nicht gefolgt werden. Ist doch der Aufforderung zur Ablieferung der verfallenen monatlichen Abzüge vom 11.04.2017 zu entnehmen, dass für die Monate Februar und März 2017 weder ein Betrag eingegangen ist, noch der Beschuldige beim Betreibungsamt erschienen sei (pag. 150).