Dies wird mit der Unterschrift des Beschuldigten auf den jeweiligen Lohnpfändungsblättern zumindest für die Zeit vom 31.05.2017 bis 03.11.2017 bestätigt. Dass die Angaben der Lohnpfändungsblätter und Aufforderungen zur Ablieferung der verfallenen monatlichen Abzüge den wahren Gegebenheiten entsprechen ist, werden sie doch zum Teil vom Beschuldigten bestätigt, nicht zu bezweifeln und diese sind somit als erstellt zu erachten. Davon ausgenommen ist das Erscheinen des Beschuldigten beim Betreibungsamt am 12.05.2017 (pag. 152), am 21.08.2017 (pag. 151) und am 03.11.2017 (pag.