Die Lohnpfändungsblätter (pag. 151 f.; pag. 158) und Aufforderungen zur Ablieferung der verfallenen monatlichen Abzüge (pag. 145-150; pag. 156) belegen, dass der Beschuldigte im Februar 2017, März 2017 und Mai 2017 bis Oktober 2017 weder Rechenschaft über seine Einkünfte abgelegt noch Zahlungen geleistet hat. Dies wird mit der Unterschrift des Beschuldigten auf den jeweiligen Lohnpfändungsblättern zumindest für die Zeit vom 31.05.2017 bis 03.11.2017 bestätigt.