Dass der Beschuldigte Kenntnis über seine Rechenschafts- und Ablieferungspflicht hatte, geht aus den Pfändungsurkunden klar hervor. Hierzu kann auf die Ausführungen in Ziff. IV.5.3. verwiesen werden. Die Auskunftserteilung über die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten war für die Ermittlung einer allfälligen pfändbaren Quote nötig.