Anlässlich der Einvernahme vom 29.11.2016 (pag. 247 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er wisse, was er jeden Monat beim Betreibungsamt machen müsse (pag. 248 Z. 5). Weiter sagte er aus, dass er sich bezüglich des Straftatbestands „Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren“ i.S.v. Art. 323 StGB nicht betroffen fühle (pag. 249 Z. 8). 12 5.5. Konkrete Beweiswürdigung Wie bereits in Ziffer III ausgeführt, sind nur noch die Monate Februar 2017 bis Oktober 2017 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.