Bezüglich den Anzeigen an den Schuldner betreffend Erwerbspfändung vom 22.05.2015, 15.10.2015, 27.10.2015, 05.09.2016, 28.10.2016 und der Urkunde zur Einkommenspfändung vom 05.09.2016 kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in Ziff. IV.4.3. verwiesen werden. Der Beschuldigte wurde jeweils auf die Straffolgen nach Art. 169 und 292 StGB hingewiesen (pag. 36; pag. 77; pag. 117; pag. 154; pag. 157 und pag. 170). Die Anzeige vom 22.05.2015 (pag. 36) sowie die Aussage zur Einkommenspfändung auf dem Pfändungsprotokoll vom 31.08.2015 (pag. 75 f.), wonach die über dem Existenzminimum von CHF 5‘900.00 liegenden Einkünfte gepfändet werden, wurden vom Beschuldigten zudem unterschrieben.