11 wird der Vorwurf, der Beschuldigte habe keinerlei Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, bestritten (pag. 1142 Ziff. 3.6). Zudem wird bestritten, dass der Beschuldigte die Schreiben des Betreibungsamtes betreffend Aufforderung zur Ablieferung der verfallenen monatlichen Abzüge erhalten habe, schliesslich liege kein Zustellnachweis vor (pag. 1141 Ziff. 3.4). Zudem wird das fehlende Beiwohnen an der Pfändung bestritten (pag. 1142 Rn. 3.7), eine Verletzung der Auskunftspflicht (pag.