5.2. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat nicht bestritten, dass er im Juni 2017, Juli 2017, September 2017 und Oktober 2017 nicht beim Betreibungsamt vorbeigegangen ist (pag. 1141 Rn. 3.4 f.). Bestritten wird hingegen, dass der Beschuldigte vom Februar 2017 bis Mai 2017 seinen Pflichten nicht nachgekommen sein soll, so könne dem Lohnpfändungsblatt entnommen werden, dass der Beschuldigte bis zum 31. Mai (pag. 151) seinen Pflichten nachgekommen sei (pag. 1141 Rn. 3.3). Auch