Zuletzt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich geweigert, ab Februar 2016 – davon ausgenommen würden der 12.05.2017, 21.08.2017 und 03.11.2017, wo er teilweise verspätet erschienen sei – den im Rahmen der Pfändungsverfahren angekündigten, monatlichen Befragungen zu seinen Einkünften jeweils bis zum 5. des Monats beizuwohnen und er habe sich auch nicht vertreten lassen. Er habe bewusst keinerlei Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, obwohl er hierzu mehrfach aufgefordert worden sei und seine Angaben zu einer genügenden Pfändung unbedingt nötig gewesen wären.