8. Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte Aufgrund der aus den Akten gewiesenen Beweismittel (vgl. Ziff. I.6 oben) ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt nicht erwiesen. Eine Rekonstruktion des deliktischen Sachverhalts ist ohne diese Unterlagen und Beweismittel nicht möglich. Der Beschuldigte ist in dubio pro reo freizusprechen. 9. Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren 9.1 Erstinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz machte im Rahmen der Beweiswürdigung folgende Ausführungen zum relevanten Sachverhalt (pag. 1187 ff.; Hervorhebungen im Original): V. Sachverhalt und Beweiswürdigung […]