Zwar besteht sowohl ein öffentliches wie auch ein privates Interesse der Gläubiger daran, dass ein Schuldner in einer solchen Konstellation nicht über die mit Beschlag belegten Vermögenswerte verfügen kann. Dies rechtfertigt jedoch keine Hausdurchsuchung ohne gültigen Hausdurchsuchungsbefehl, zumal hiervon auch weitere Personen (wie auch die weiteren im Haushalt lebenden Personen, vorliegend insb. K.________ [pag. 434]) betroffen waren. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. März 2017 sichergestellten Unterlagen und Beweismittel (pag. 219-240 und pag. 258- 433) sind daher nicht verwertbar. Sie sind aus den Akten zu weisen. Ebenso sind die Folgebeweise nach Art.