141 Abs. 2 StPO, welches eine Ausnahme vom Beweisverwertungsverbot vorsehen würde. Sowohl der abstrakte Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe als auch der von der Vorinstanz festgestellte Deliktsbetrag von CHF 7'400.00 während dreier Monate (September 2015, Dezember 2015 und März 2016; pag. 1187) sprechen gegen die geforderte Deliktsschwere. Zwar besteht sowohl ein öffentliches wie auch ein privates Interesse der Gläubiger daran, dass ein Schuldner in einer solchen Konstellation nicht über die mit Beschlag belegten Vermögenswerte verfügen kann.