Ein solcher wurde weder mündlich noch nachträglich eingeholt (vgl. pag. 435). Sodann lag aktenkundig keine Dringlichkeit vor, zumal zwischen dem Hausdurchsuchungsbefehl vom 15. März 2017 und der Hausdurchsuchung am 29. März 2017 14 Tage verstrichen. Beim vorgeworfenen Delikt (Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte; Art. 169 StGB) handelt es sich weiter nicht um ein schweres Delikt im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, welches eine Ausnahme vom Beweisverwertungsverbot vorsehen würde.