Dies jedoch im Zusammenhang mit seiner Einzelfirma «H.________». Die Begrenzungsfunktion und damit eine der zentralsten Schutzfunktionen des Hausdurchsuchungsbefehls konnte daher nicht gewahrt werden. Es handelt sich damit vorliegend um eine Gültigkeitsvorschrift, welche im Gegensatz zur Ordnungsvorschrift nicht nur die äussere Ordnung des Verfahrens regelte. In Bezug auf die Hausdurchsuchung in C.________ ZH lag folglich kein gültiger Hausdurchsuchungsbefehl vor. Ein solcher wurde weder mündlich noch nachträglich eingeholt (vgl. pag.