ZH Unterlagen vermutete. Dass es sich dabei lediglich um einen offensichtlichen, versehentlich redaktionellen Fehler handelte und einzig die Durchsuchung der Liegenschaft in C.________ ZH beabsichtigt und gewollt war, kann nicht angenommen werden und wurde von der Staatsanwaltschaft ZH so auch nicht bestätigt. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, war zwar der Zweck der Hausdurchsuchung, die Räume des Beschuldigten nach Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen zu durchsuchen. Dies jedoch im Zusammenhang mit seiner Einzelfirma «H.________».