9 Gemäss dem Betreibungs- und Stadtammannamt habe keine Ausweisung vollzogen werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der Androhung die Örtlichkeit auf freiwilliger Basis verlassen worden sei (pag. 180 f.). Dem Protokoll der Einvernahme vom 29. November 2016 ist als Arbeitsort die «H.________», F.________(Strasse), .________ E.________ ZH, zu entnehmen (pag. 247 f.). Gestützt auf diesen Sachverhalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Staatsanwaltschaft ZH basierend auf dem früheren Standort der «H.________» in E.________ ZH Unterlagen vermutete.