ZH zu erfolgen habe. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen – so der Bericht weiter – sei es unterlassen worden, einen geänderten Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl für die Wohnadresse des Beschuldigten anstelle der nicht mehr existierenden Firmenadresse anzufordern (pag. 435). Tatsächlich befindet sich in Bezug auf die Ermittlung wegen der vorliegend zu beurteilenden Delikte ein Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 26. Dezember 2016 in den Akten (pag. 179 ff.). Diesem Bericht zufolge hätten Abklärungen bei der Liegenschaftsverwaltung betreffend die Firma «H.________», F.________(Strasse), Hauptfiliale ZH, .