schlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind» sowie «dass sich in den zu durchsuchenden Schriftstücken, Aufzeichnungen, Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen sowie Datenträgern Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen» (pag. 250 ff.). Die Hausdurchsuchung fand am 29. März 2017 an der D.________(Strasse) in .________ C.________ ZH statt (Bericht vom 31. März 2017; pag. 434 ff.). Dem Bericht zufolge werde im Hausdurchsuchungsbefehl vom 15. März 2017 als zu durchsuchendes Objekt die Adresse der Firma «H.________» angegeben.