In der Sache vermutete die Staatsanwaltschaft ZH insbesondere, «dass der Beschuldigte als Inhaber seiner Einzelfirma «H.________» einen sein Existenzminimum von CHF 5'900.00 übersteigenden Gewinn erzielt und den Differenzbetrag nicht dem Betreibungsamt abgegeben habe, obwohl er hierzu aufgrund vorangegangener Einkommenspfändungen vom 22. Mai 2015, 31. August 2015 und 23. Oktober 2015 verpflichtet gewesen wäre», «er dem Betreibungsamt C.________ auch keine Rechenschaft über seine Einkünfte ablegte, obwohl er dazu aufgrund der laufenden Lohnpfändung verpflichtet gewesen wäre», «dass in den zu durchsuchenden Räumen Tatspuren oder zu be-