E.________ zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten sowie sämtliche dazugehörigen und ihr zugänglichen Nebenräume und Behältnisse» zu durchsuchen. In der Sache vermutete die Staatsanwaltschaft ZH insbesondere, «dass der Beschuldigte als Inhaber seiner Einzelfirma «H.________» einen sein Existenzminimum von CHF 5'900.00 übersteigenden Gewinn erzielt und den Differenzbetrag nicht dem Betreibungsamt abgegeben habe, obwohl er hierzu aufgrund vorangegangener Einkommenspfändungen vom 22. Mai 2015, 31. August 2015 und 23. Oktober 2015 verpflichtet gewesen wäre», «er dem Betreibungsamt C._____