8 6.3 Erwägungen der Kammer Im Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft ZH vom 15. März 2017 (pag. 250 ff.) wurde gegen den Beschuldigten eine Hausdurchsuchung angeordnet. Gemäss dem Befehl sind «die dem Beschuldigten in der Liegenschaft F.________(Strasse), .________ E.________ zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten sowie sämtliche dazugehörigen und ihr zugänglichen Nebenräume und Behältnisse» zu durchsuchen.