Eine Hausdurchsuchung greift stets in ein gewichtiges Grundrecht ein. Weil der Hausdurchsuchungsbefehl genau zu bezeichnen hat, welche Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen durchsucht werden dürfen, was der Zweck der Massnahme ist und welche Behörden oder Personen mit der Durchführung beauftragt werden, wird der Betroffene in verschiedener Hinsicht geschützt. Der anordnende Staatsanwalt (Justizvorbehalt, Art. 198 StPO) soll gründlich überlegen und begründen, was, warum und gestützt auf welche sachverhaltlichen und rechtlichen Überlegungen gesucht werden soll.