241 N 7 ff. mit Verweis auf SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 241 N 3, wonach andere Örtlichkeiten i.S. einer Gültigkeitsvorschrift nicht durchsucht werden dürfen). Der Anordnungsbefehl ist mithin zentral für die Wahrung der Interessen der betroffenen Person. Eine Hausdurchsuchung greift stets in ein gewichtiges Grundrecht ein.