Zwangsmassnahmen sind nur im Umfang ihrer Anordnung zulässig. Wird über den durch die Anordnung gesteckten Rahmen hinausgegangen, so ist die Durchführung grundsätzlich nicht mehr gedeckt und mithin rechtswidrig und unverwertbar. Der Befehl hat das Objekt der Durchsuchung möglichst genau zu bezeichnen. Was nicht als Durchsuchungsbzw. Untersuchungsobjekt bezeichnet wird, darf nicht durchsucht bzw. untersucht werden. Stellt sich bei der Durchsuchung heraus, dass die Anordnung zu eng erfolgte, muss grundsätzlich ein neuer Anordnungsbefehl erlassen werden (vgl. GFELLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung II, 2. Auflage 2014, Art. 241 N 7 ff.