Einerseits wird damit der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen die Hausdurchsuchung zulässig ist (z.B. welche Räumlichkeiten zu durchsuchen sind und zu welchem Zweck, ob verschlossene Räume und Behältnisse gewaltsam geöffnet werden dürfen etc.). So sollen unzulässige Beweisausforschungen (sog. «Fishing Expeditions») verhindert werden. Andererseits soll dem Betroffenen ermöglicht werden, die Durchführung der Massnahme zu überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Einwände zu erheben: Zwangsmassnahmen sind nur im Umfang ihrer Anordnung zulässig.