Gemäss Abs. 2 von Art. 241 StPO muss der schriftliche Anordnungsbefehl mindestens Antwort auf drei Grundfragen geben: (1) Wer oder was soll durchsucht werden? (2) Was ist der Zweck der Durchsuchung? (3) Wer ist für die Durchführung zuständig? Bezweckt wird damit der Schutz des von den Zwangsmassnahmen Betroffenen. Ziel ist es, den Eingriff in das Grundrecht messund kontrollierbar zu machen. Einerseits wird damit der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen die Hausdurchsuchung zulässig ist (z.B. welche Räumlichkeiten zu durchsuchen sind und zu welchem Zweck, ob verschlossene Räume und Behältnisse gewaltsam geöffnet werden dürfen etc.).