186 StGB auch strafrechtlich geschützt. Jede Einschränkung bedarf demnach einer expliziten gesetzlichen Grundlage. Eine solche hat die StPO mit den Art. 241 ff. geschaffen. Gestützt auf Art. 244 Abs. 2 Bst. b und c StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen Tatspuren, zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden. Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO sind solche Durchsuchungen in einem schriftlichen Befehl anzuordnen.