Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar (vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.6). Eine Hausdurchsuchung verletzt das Hausrecht, welches in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), Art. 13 Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie in Art. 12 Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; SR 131.212) und Art. 10 der Verfassung des Kantons Zürich (SR 131.211) explizit garantiert wird. Damit gehört dieses Recht zu den Freiheitssowie den Kerngrundrechten und wird in Art. 186 StGB auch strafrechtlich geschützt.