6 liegen könnten. Indem die Staatsanwaltschaft ZH nachträglich ausgeführt habe, sie habe die private Wohnung durchsuchen wollen, sei eine Täuschung im Sinne von Art. 140 StPO anzunehmen. Damit würden die sichergestellten Aufzeichnungen und Vermögenswerte einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterliegen (pag. 1241 ff.). 6.2 Allgemeines Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden nach Art. 140 StPO erlangt werden, sieht Art.