Ein allfälliger Irrtum oder ein redaktioneller Fehler der Staatsanwaltschaft ZH könne somit ausgeschlossen werden. Der tatsächliche Wille der Strafverfolgungsbehörden lasse sich im Nachhinein nicht mehr ermitteln. Offenbar habe die Staatsanwaltschaft ZH erst durch den Polizeieinsatz erfahren, dass die E.________-Räumlichkeiten nicht mehr benutzt würden. Erst da und nach erfolgter Hausdurchsuchung in C.________ ZH habe die Staatsanwaltschaft ZH ihre Meinung geändert. Es könne der Staatsanwaltschaft ZH somit nicht geglaubt werden, dass die Hausdurchsuchung der privaten Wohnung tatsächlich ursprünglich ihr Wille gewesen sei, als sie den Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt habe. Zudem