Es habe also einer manuellen Eingabe der Adresse in den Hausdurchsuchungsbefehl bedurft. Die Staatsanwaltschaft ZH habe diese Adresse explizit rausgesucht und damit an dieser Stelle eine Hausdurchsuchung gewollt. Die Adresse in E.________ ZH sei somit im vollen Bewusstsein in den Hausdurchsuchungsbefehl eingesetzt worden. Dem Hausdurchsuchungsbefehl könne daher eindeutig entnommen werden, dass die Geschäftsräumlichkeiten in E.________ ZH hätten durchsucht werden sollen und nicht die Privatwohnung des Beschuldigten. Ein allfälliger Irrtum oder ein redaktioneller Fehler der Staatsanwaltschaft ZH könne somit ausgeschlossen werden.