Auch im Polizeibericht zur Hausdurchsuchung stehe nicht, dass Rücksprache genommen worden sei. Es könne auch kein Versehen oder Fehler der Staatsanwaltschaft ZH angenommen werden. Der Staatsanwaltschaft ZH und der Polizei sei die Privatadresse des Beschuldigten bekannt gewesen. Diese sei auch im System der Staatsanwaltschaft ZH abgespeichert und werde automatisch beim Erstellen von Dokumenten abgemischt. Vorliegend habe es seit Jahren keinen Zusammenhang mehr zwischen der E.________-Adresse und dem Beschuldigten gegeben. Es habe also einer manuellen Eingabe der Adresse in den Hausdurchsuchungsbefehl bedurft.