Da die Polizei diese absolut notwendige Sorgfaltspflicht nicht gewahrt habe, habe sie sich illegal Zutritt zur untersuchten Wohnung verschafft. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass sie die Adresse vorgängig kontrolliert habe und der Fehler festgestellt worden wäre, so hätte eine Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft ZH erfolgen müssen. Eine solche sei aber nicht erfolgt, da die Staatsanwaltschaft ZH im Antrag nicht ausgeführt habe, es habe eine mündliche Rücksprache gegeben, sondern bloss, dass eine mündliche Rücksprache hätte erfolgen können. Auch im Polizeibericht zur Hausdurchsuchung stehe nicht, dass Rücksprache genommen worden sei.