ZH hindeute. Auch der im Nachhinein erstellte Polizeibericht sage, dass es aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen worden sei, einen geänderten Hausdurchsuchungsbefehl anzuordnen. Damit sage selbst die Polizei, dass sie einen neuen Hausdurchsuchungsbefehl hätte anfordern müssen und dass keine Dringlichkeit vorgelegen sei. So oder so hätte die Polizei vor Eintritt die Adresse auf dem Hausdurchsuchungsbefehl kontrollieren müssen. Da die Polizei diese absolut notwendige Sorgfaltspflicht nicht gewahrt habe, habe sie sich illegal Zutritt zur untersuchten Wohnung verschafft.