5 befehl notwendig gewesen. Sowohl eine mündliche Anordnung wie auch ein neuer schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl wären möglich gewesen. Es sei kein dringender Fall vorgelegen, da der Beschuldigte im Zeitpunkt, als die Polizei vor den falschen Räumlichkeiten in E.________ ZH gestanden sei, noch nichts von einer Hausdurchsuchung habe wissen können. Der Hausdurchsuchungsbefehl datiere vom 15. März 2017 (zwei Wochen vor der Hausdurchsuchung selber), was auf absolut keine Dringlichkeit einer Hausdurchsuchung in C.________ ZH hindeute.