6. Verwertbarkeit Beweismittel 6.1 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. März 2017 sichergestellten Unterlagen und Beweismittel sowie die Kontoauszüge, die gestützt auf die sichergestellten Kontoangaben ediert wurden, nicht verwendet werden dürften. Das Objekt der Durchsuchung sei genau zu bezeichnen und die genaue Adresse im Hausdurchsuchungsbefehl genau anzugeben. Was nicht als Durchsuchungsobjekt bezeichnet werde, dürfe nicht untersucht werden.