5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mangels Anfechtung sind die Einstellung des Verfahrens gemäss Ziff. I und die Freisprüche gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1146 ff.) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen bleiben somit die Schuldsprüche wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren sowie die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art.