1234). Daraufhin ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 19. August 2020 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an, setzte dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung, gab die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und ordnete praxisgemäss Beweisergänzungen an (pag. 1236 f.). Innert Frist reichte der Beschuldigte formgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 1240 ff.).