Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 30. Juli 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 1229 f.). Da sich der Beschuldigte innert Frist nicht zur allfälligen Durchführung des schriftlichen Verfahrens hat vernehmen lassen, wurde ihm mit Verfügung vom 13. August 2020 eine kurze Nachfrist angesetzt (pag. 1231 f.). Mit Schreiben vom 18. August 2020 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass die Berufung im schriftlichen Verfahren behandelt werden könne, da die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich sei (pag. 1234).