1222 f.). Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft zu, nahm die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens unter Fristansetzung zum Einverständnis in Aussicht und stellte fest, dass die Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten vom 27. Februar 2017 auch im Berufungsverfahren bestehen bleibe (pag. 1225 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 30. Juli 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag.